Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Maßgebende Bedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen für alle Lieferungen und Leistungen durch die Wiesmann GmbH & Co.KG (Auftragnehmer) an und für ihre Kunden (Auftraggeber) richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Soweit die Fa. Wiesmann GmbH & Co. KG Lieferungen und Leistungen beauftragt, gelten diese Bedingungen nicht.
2. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Bedingungen gelten, soweit der Auftragnehmer nicht Verbraucher ist, auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
II. Auftragserteilung, Preise, Zahlung und Mindestbestellwert
1. Mündliche oder fernmündliche Angebote des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote des Auftragnehmers verlieren ihre Gültigkeit, sofern nicht explizit im Angebot abweichend beschrieben, wenn sie nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach ihrem Zugang gegenüber dem Auftragnehmer, unter Einschluss dieser Geschäftsbedingungen, in Textform angenommen werden (es gilt das Eingangsdatum bei dem Auftragnehmer).
3. Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anderweitig ausgewiesen, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und exklusiv öffentlich-rechtlicher Abgaben. Zu zahlen sind daher die angebotenen Preise zzgl. der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, und zuzüglich etwaiger weiterer Steuern sowie aller Abgaben und Gebühren, die aufgrund der Vertragserfüllung anfallen. Die Preise gelten ausschließlich für die im Angebot benannten Gebindegrößen oder – mengen, Leistungen und die dort beschriebenen Lieferzeiträume.
4. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht aufgrund sonstiger Vereinbarung abweichendes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Leistung Zug-um-Zug zu verlangen. Die Zahlung erfolgt durch Barzahlung oder Überweisung
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche berechtigt, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind, eine entscheidungsreife Gegenforderung betreffen, vom Auftragnehmer unbestritten sind oder bezüglich derer der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Aufrechnung zugestimmt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht ebenfalls nur in den in Satz 1 genannten Fällen.
6. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnis des Auftragnehmers unterliegen keinen Beschränkungen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
7. Der Auftraggeber hat eine Anzahlung in Höhe von 20% bei Auftragserteilung zu leisten. Die Anzahlungsrechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum der Rechnung fällig und zahlbar. Weitere 40 % sind bis 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn fällig. Die restlichen 40 %, ggf. ergänzend mit der Vergütung für Sonder- und Mehrleistungen, werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum der Rechnung fällig und zahlbar.
8. Der Mindestbestellwert beträgt 400 € netto. Im Restaurant und Hotel gibt es keinen Mindestbestellwert.
III. Kündigung
1. Für den Fall der Kündigung des Vertrags seitens des Auftraggebers bzw. für den Fall, dass die Leistung des Auftragnehmers ohne Kündigung vom Auftraggeber nicht angenommen wird, hat der einen Anspruch auf folgende Vergütung (bezogen auf die Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Vergütung):
- ab 9 Monate bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 20 %
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
- bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 %
- danach: 90% der vereinbarten Vergütung zzgl. eventuell durch die Beauftragung Dritter entstandener Kosten, soweit diese nicht von der Vergütung umfasst sind.
Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale oder kein Schaden entstanden ist. Statt der Pauschale kann der Auftragnehmer die ihm zustehende Vergütung auch konkret berechnen, nach dem ihm entstandenen Aufwand unter Berücksichtigung der Einzel- und Gesamtpreise des Angebots.
2. Maßstab für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist die vertraglich beauftragte Personenzahl. Eine erhöhte oder verminderte Personenzahl ist spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn von Seiten des Auftraggebers schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen.
3. Soweit sich bei der Veranstaltung gegenüber der beauftragten Personenzahl eine erhöhte Personenzahl ergibt und dieser entweder nicht rechtzeitig oder gar nicht gegenüber dem Auftragnehmer angemeldet worden ist, schuldet der Auftraggeber für diese erhöhte Personenzahl eine Mehrvergütung, die personenanteilig zu berechnen ist. Eine Anpassung der Leistungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nicht verlangen, der Auftragnehmer wird aber aus Kulanz bemüht sein, im Rahmen des Zumutbaren und Machbaren die Leistungen entsprechend anzupassen. Soweit sich aufgrund nicht rechtzeitiger Anzeige oder im Zuge der Veranstaltung eine verminderte Personenzahl ergibt, besteht kein Anspruch des Auftraggebers, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu mindern. Er ist zur Zahlung der vollen vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.
4. Der Auftragnehmer schuldet seine Leistung so, wie sie bei Leistungen gleicher Art erwartet werden kann, d. h. mittlerer Art und Güte. Abweichungen, insbesondere zu vorangegangenen Probeessen oder dem Inhalt der vertraglichen Beschreibung, sind zulässig, wenn sie sich als notwendig, zwingend oder jedenfalls sachgerecht erweisen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
IV. Höhere Gewalt, ergänzende Sonderregelungen aufgrund von Corona und Pandemiesituationen
1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2. Sollte die gebuchte Veranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben (z.B. in Form von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakte) am Veranstaltungsort basierend auf dem Coronavirus oder ähnlichen gravierenden Gründen von höherer Gewalt (äußere Umstände, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind) nicht in der gebuchten Form stattfinden dürfen/ wahrgenommen werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden eine alternative Durchführungsform (z.B. Verpflegung am Sitzplatz anstatt in Buffet-Form u.a.) und einen alternativen Veranstaltungszeitpunkt (Veranstaltungszeitraum) anzubieten, welche nur aus triftigen Grund abgelehnt werden dürfen. Ist eine derart angepasste Leistung nicht möglich oder zumutbar oder wird sie aus triftigem Grund abgelehnt, sind beide Parteien berechtigt, die Veranstaltung kostenfrei abzusagen.
3. Sollte ein Veranstaltungsteilnehmer/ Reisender aufgrund von behördlichen (Ein-) Reiseverboten oder Quarantäneanordnungen (auch bei Rückkehr aus dem gebuchten Reiseland) aufgrund von Corona oder ähnlichen globalen Pandemien gemäß der Definition der WHO den gebuchten Veranstaltungstermin nicht wahrnehmen können, so darf dessen Zimmer/ Veranstaltungspauschale unabhängig von den Regelungen aus Ziffer III Nr.2 kostenfrei storniert werden, soweit vom Gast der Nachweis geführt worden ist, dass es dem Veranstaltungsteilnehmer/ Reisenden aus vorgenannten Gründen tatsächlich objektiv unmöglich ist, (ei) zu reisen. Lediglich Bedenken des Gastes oder behördliche Empfehlungen, auf Reisen oder Veranstaltungen zu verzichten, begründen kein kostenfreies Rücktrittsrecht.
4. Für Veranstaltungen, die in das Jahr 2021 fallen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei ohne Angabe von Gründen zu stornieren.
V. Mängel, Mängelanzeige, Mängelrechte
1. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers (weder mündlich noch schriftlich), soweit sie sachdienlich oder vom Auftraggeber gewünscht sind und durch den Auftragnehmer erfüllt werden können. Solche Änderungen stellen auch keinen Mangel dar.
2. Der Auftraggeber ist, auch soweit der Vertrag nicht für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, bedingt durch die Besonderheiten dieses Vertrags verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich, ggf. auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder mündlich am Veranstaltungsort mitzuteilen. § 377 HGB bleibt insoweit unberührt. Unverzüglich bedeutet dabei, dass dem Auftragnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, etwaige festgestellte Mängel noch während des Laufes der Veranstaltung abzustellen, es sei denn, der Auftraggeber wäre aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen hieran gehindert.
3. Die Mängelrechte des Auftraggebers sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl den Vertrag zu kündigen.
4. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung trifft der Auftraggeber nach billigem Ermessen.
5. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, z.B. von Kaffeemaschinen oder sonstigen zur Verfügung gestellten Gerätschaften, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist, soweit diese nach der vertraglichen Abrede der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind.
VI. Pflichten und Haftung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle musikalischer Darbietungen jeder Art der GEMA Meldung zu machen und die ordnungsgemäße Anmeldung und Vergütung sicherzustellen.
2. Das Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Verbrauchsgütern gleich welcher Art ist nicht gestattet oder nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis möglich. Gleiches gilt für deren Konsum innerhalb der Räumlichkeiten des Jagdschloß Habichtswald unter Einschluss der zugehörigen Außenbereiche. Ein Verstoß gegen diesen Punkt berechtigt den Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Umsatzes zu verlangen. Der Konsum von Tabakwaren in den zugehörigen Außenbereichen ist gestattet, im Übrigen, insbesondere innerhalb der Räumlichkeiten, ist der Konsum von Tabakwaren verboten. Ausnahme Ferienwohnungen da möglich oder im direkt angrenzenden Außenbereich (Terrasse)
3. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, seine Gäste oder von ihm beauftragte Dritte am Veranstaltungstag (inklusive etwaiger Auf- und Abbauzeiten) verursacht werden, es sei denn, die Verursachung wäre nicht schuldhaft erfolgt. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Abschlusses einer Veranstaltungsversicherung besteht.
4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer und seinen Dienstleistern gegebenenfalls unaufgefordert notwendige Genehmigungen, Konzessionen, Zugangsberechtigungen, Durchfahrtscheine o.ä. für den Veranstaltungsort zur Verfügung. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die seinen Betrieb betreffenden Informationen beistellen.
5. In dem genannten Mietpreis sind die Kosten für den Auf- und Abbau der Zeltanlage enthalten. Der Zeltaufbauplatz muss eben sein, andernfalls muss der Mieter die Kosten für das erforderliche Unterbauholz und Mehrarbeiten tragen. Der Mieter steht dafür ein, dass der Aufbauplatz am Tag der Anlieferung frei, geräumt und gut zu befahren ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass LKW von 40 Tonnen an und um die Aufbaustelle fahren können und auch entsprechend befahrbar ist. Nach Absprache ist auch ein Transport mittels eines Geländestaplers (1,5 t) an der Aufbaustelle (50 m Entfernung Aufbaufläche zur Entladungsstelle) möglich. Wir möchten betonen, dass wir stets bemüht sind, qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Dennoch können bestimmte Bedingungen oder Risiken außerhalb unserer Kontrolle liegen, die zu Schäden oder Verlusten führen könnten. Schäden am Gelände, Rohrleitungen oder anderen Gegenständen, die infolge der Montage der Zeltanlage entstehen und die nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln unsererseits zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters. Schäden der Vertragspartner, die auf höhere Gewalt beruhen, sind grundsätzlich von keinem der Vertragspartner zu erstatten. Der Mieter hat für jeden Schaden aufzukommen und kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er gegen folgende Anordnungen verstößt: Der Mieter darf am Zustand der Ihm übergebenen Zeltanlage keine Änderungen in bautechnischer Hinsicht vornehmen. Der Mieter hat bei Sturm sämtliche Außeneingänge zu verschließen. Der Mieter haftet für Beschädigungen des Materials wie Gerüst, Planen, Lagerhölzer, Fußboden usw. durch Absägen, Einschlagen von Nägeln und Beschädigungen von Feuerwerkskörpern usw.. Während der Lindenblütenzeit werden Zelte auf keinen Fall unter Lindenbäumen aufgestellt. Für Schäden an Zelt und Inventar sowie Verluste in der Zeit zwischen Anlieferung und Abholung hat der Mieter ohne Nachweis eigenen Verschuldens einzustehen. Bei Verlust der Mietsache (Diebstahl / Einbruch Diebstahl / Feuer (Elementarschäden) ist der Beschaffungswert zu erstatten. Der Mieter hat sämtliche dem Vermieter nicht gehörenden Gegenstände bis 8.00 Uhr des Abbau-Tages aus der Zeltanlage zu räumen bzw. zu beseitigen, andernfalls ist der Vermieter berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. Ebenso hat der Mieter, die dem Vermieter gehörenden Gegenstände transportfähig (Zustand der Anlieferung) zu übergeben. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch Dritten gegenüber für Nässeschäden, für Schäden von Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an dem vom Mieter oder Dritten in dem Zelt gelagerten Gegenständen oder vorgenommenen Arbeiten entstehen. Der Vermieter kommt nicht für Inhaltsschäden auf. Der Mieter ist verpflichtet, die gesamte elektrische Anlage innerhalb und außerhalb der Zeltanlage, ebenso die vom Vermieter verlegten Kabel, insbesondere das Zuführen des Stromes und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch einen bei dem zuständigen Elektrizitätswerk zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen. Für alle Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtung ergeben, haftet der Mieter. Die Zelte sind für Schneelast nicht berechnet. Bei nennenswertem Schneefall muss der Schnee sofort vom Zeltdach geräumt werden (am besten durch Heizen). Bei angesagtem Sturm bzw. Orkan ist der Vermieter mit Abstimmung des Mieters zwecks Sicherung des Materials bzw. Abwendung eventueller Folgeschäden berechtigt die Zeltanlage abzubauen. Für die Abnahme der Zeltanlage sowie Feuerlöscher und Notbeleuchtung sorgt der Mieter. Der Mieter trägt die Kosten. Heizaggregate und Klimageräte werden im betriebsbereiten Zustand übergeben. Für Störungen während der Mietzeit haftet der Mieter.
VII. Abholung / Rückgabe von Leihgegenständen
Das zur Verfügung gestellte Equipment (Zelte, Bestuhlung, Theken, Geschirr, Technik, etc.) erfolgt auf Mietbasis. Dieses wird, je nach Vereinbarung, selbstständig an die Firma Wiesmann GmbH & Co.KG zurückgeführt oder aber durch die Firma Wiesmann GmbH & Co.KG vereinbarungsgemäß abgeholt. Die Adresse lautet:
Wiesmann GmbH & Co.KG
Bramscher Str. 52
49492 Westerkappeln
Der Kunde ist verpflichtet die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Wenn der Mieter die Mietsache selbst abholt, muss er die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit überprüfen. Bei Anlieferung durch die Wiesmann GmbH & Co.KG, erfolgt die Anlieferung bis hinter die erste Tür auf gleicher Ebene, sofern die Anlieferung nicht anders vereinbart worden ist. Im Allgemeinen wird darauf hingewiesen, dass Mietgegenstände jeder Art Gebrauchsspuren aufweisen können und nicht zur Mietpreisminderung veranlassen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
3. Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen können nur individualvertraglich getroffen werden und bedürfen der Schriftform.
4. Gerichtsstand für sämtliche gerichtlichen Verfahren, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, den Auftraggeber nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.