§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen, unabhängig von deren rechtlicher Einordnung („Veranstaltung“), die von der Wiesmann GmbH & Co KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) erbracht werden.

2. Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich, sofern nicht der Auftragnehmer der Geltung anderer Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter („Fremdbedingungen“) finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Ein Bezug des Auftragnehmers auf ein Schreiben, das Fremdbedingungen enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit deren Geltung dar.

3. Diese AGB gelten auch für künftige Vertragsverhältnisse, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, ohne dass eine erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsänderungen

1. Alle Angebote des Auftragnehmers für den Abschluss eines Veranstaltungsvertrags können vom Auftraggeber, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang angenommen werden, sofern keine andere Annahmefrist schriftlich angegeben wurde. Mündliche oder fernmündliche Angebote des Auftragnehmers sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind der Veranstaltungsvertrag sowie diese AGB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass sie fortgelten.

3. Der Abschluss des Veranstaltungsvertrags sowie Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser AGB, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

§ 3 Leistungen, Änderung der Personenanzahl, Buffetleistungen

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen. Die Leistung wird insbesondere nur zu der vertraglich vereinbarten Zeit geschuldet. Der Auftragnehmer darf Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers nach dem vertraglichen Ende der Veranstaltung fortsetzen, sofern dies unter Geltung dieser AGB und zu gesondert vereinbarten Preis- und Leistungsbedingungen erfolgt. Ein Anspruch des Auftraggebers hierauf besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht.

2. Eine Erhöhung der Personenanzahl um mehr als 5 % muss dem Auftragnehmer spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden und bedarf dessen Zustimmung in Textform. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, soweit Preise in Abhängigkeit von der Personenanzahl vereinbart wurden. Für eine Verringerung der Teilnehmerzahl gelten die Stornierungsbedingungen dieser AGB.

3. Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke nicht selbst oder durch Dritte zu Veranstaltungen zum dortigen Verzehr mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer, ggf. unter Vereinbarung einer Abgeltungspauschale für entgangenen Umsatz.

4. Soweit Speisen in Form eines Buffets serviert werden, wird nur die Aufrechterhaltung des Buffets für eine angemessene Dauer von üblicherweise drei Stunden geschuldet („Buffetzeit“). Bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen kann die Buffetzeit vom Auftragnehmer angemessen verkürzt werden, wenn ein längeres Angebot aufgrund drohender mikrobiologischer Veränderungen der Speisen nicht möglich ist. Buffets werden so bemessen, dass gegen Ende der Buffetzeit auch für die letzten Gäste eine gewisse Auswahl zur Verfügung steht.

5. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mitnahme der nicht verzehrten Speisen. Sofern die Mitnahme vertraglich erlaubt wird, schuldet der Auftragnehmer nur die übriggebliebenen Speisen in der durch die Auslagezeit möglicherweise geminderten Qualität.

§ 4 Preise, Zahlung

1. Der Preis in Angeboten gilt, sofern nicht anders ausgewiesen, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit ein voraussichtlicher Gesamtpreis angegeben wird, kann der tatsächliche Gesamtpreis von der Inanspruchnahme von Leistungen während der Veranstaltung abhängen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Preise für die im Vertrag enthaltenen sowie weitere auf seinen Wunsch in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen. Dies gilt auch für Leistungen Dritter, die vom Auftragnehmer verauslagt werden, einschließlich Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

3. Folgende Anzahlungen sind vom Auftraggeber zu leisten:

   – 40 % der voraussichtlichen Gesamtkosten bei Auftragserteilung;

   – weitere 40 % der voraussichtlichen Gesamtkosten 4 Wochen vor der Veranstaltung;

   – die restlichen 20 % werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

4. Schlussrechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Anzahlungen werden in der Schlussrechnung berücksichtigt. Skonto wird nicht gewährt.

5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Rücktritt, Stornierung des Auftraggebers

1. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Veranstaltungsvertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder der Auftragnehmer der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder die Zustimmung zur Vertragsaufhebung bedarf der Schriftform.

2. Sofern ein kostenfreier Rücktritt bis zu einem vereinbarten Datum möglich ist, muss der Rücktritt schriftlich bis zu diesem Datum beim Auftragnehmer eingehen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Rücktrittsrecht.

3. Ist kein Rücktrittsrecht vereinbart oder bereits erloschen, gelten bei Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der Leistung folgende Regelungen:

   – Bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % der vereinbarten Vergütung;

   – Bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % der vereinbarten Vergütung;

   – Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der vereinbarten Vergütung;

   – Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 % der vereinbarten Vergütung;

   – Danach: 90 % der vereinbarten Vergütung zzgl. eventueller Kosten durch Beauftragung Dritter.

4. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer kann stattdessen die ihm entstandenen Aufwendungen konkret berechnen.

5. Die Regelungen gelten entsprechend für Teilstornierungen.

§ 6 Rücktritt des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber ein vereinbartes Rücktrittsrecht nicht ausübt und unbedingte Angebote anderer Kunden vorliegen.

2. Bei Nichtleistung der Anzahlung ist der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

3. Der Auftragnehmer kann ferner bei folgenden Gründen zurücktreten:

   – Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die die Vertragserfüllung unmöglich machen;

   – Irreführende oder falsche Angaben bei der Buchung;

   – Gefährdung des Geschäftsbetriebs, der Sicherheit oder des Ansehens des Auftragnehmers;

   – Gesetzeswidrigkeit des Veranstaltungszwecks oder -anlasses.

4. Die Ausübung des Rücktrittsrechts schließt Schadensersatzansprüche nicht aus.

§ 7 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur bei:

   – Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

   – Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

   – Arglistigem Verschweigen von Mängeln;

   – Garantiezusagen;

   – Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf mögliche außergewöhnliche Schäden hinzuweisen.

§ 8 Mietsache/Haftungsausschluss

1. Mietpreis und Aufbauplatz

Der Mietpreis umfasst die Kosten für die Zeltanlage. Der Aufbauplatz muss eben und befahrbar sein. Schäden an der Aufbaufläche und/oder Zufahrt, die durch Auf- oder Abbau entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Schäden durch höhere Gewalt trägt ebenfalls der Mieter. 

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter vor Einholung eines Angebots alle relevanten Informationen zu den örtlichen Gegebenheiten am Zeltstandplatz schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere: 

   – Maße des Zeltstandplatzes, 

   – Zufahrtsgegebenheiten, 

   – Untergrund- und Bodenbeschaffenheit, 

   – unterirdische Anlagen wie Kabel, Kanäle oder Rohrleitungen

Auf Basis dieser Informationen erstellt der Vermieter ein Angebot. Sollten aufgrund fehlerhafter oder fehlender Angaben zusätzliche Arbeiten (z. B. aufwendigere Unterbauten bei unebenem Untergrund) oder zusätzliches Material/besondere Gerätschaften erforderlich werden, die im Angebot/Auftrag nicht berücksichtigt waren, behält sich der Vermieter vor, dem Mieter den Mehraufwand nach den vereinbarten Stundensätzen und/oder die entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 

2. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache, einschließlich Diebstahl oder Feuer. Der Vermieter haftet nicht für Nässeschäden oder Schäden an in der Zeltanlage gelagerten Gegenständen (Inhaltsschäden). 

3. Elektrische Anlage

Der Mieter ist verpflichtet, die gesamte elektrische Anlage innerhalb und außerhalb der Zeltanlage durch einen zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen. 

4. Preisanpassung

Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Angebotspreis nachträglich anzupassen, wenn nach Vertragsschluss nachweislich Selbstkosten (insbesondere Lohn-, Material- oder Energiekosten) steigen. 

5. Zusätzliche Kosten

Zusätzlich zum Mietpreis kann der Vermieter folgende Kosten in Rechnung stellen, sofern diese anfallen: 

   – Kosten für erforderliche Verankerungsarbeiten

   – Kosten für die Nutzung von Abstellflächen für Anhänger und Container

   – Kosten/Spesen für Übernachtungen von Mitarbeitern

   – Wiederherstellungskosten

§ 9 Abholung/Rückgabe von Leihgegenständen

1. Das Equipment wird auf Mietbasis zur Verfügung gestellt und muss sorgfältig behandelt werden. Gebrauchsspuren berechtigen nicht zur Mietpreisminderung.

§ 10 Pflichten und Haftung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist für GEMA-Meldungen verantwortlich.

2. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nur mit schriftlicher Erlaubnis gestattet.

3. Der Auftraggeber haftet für Schäden durch ihn, seine Gäste oder beauftragte Dritte.

4. Der Auftraggeber stellt notwendige Genehmigungen zur Verfügung.

§ 11 Höhere Gewalt und pandemiebedingte Regelungen

1. Ereignisse höherer Gewalt befreien beide Parteien von ihren Leistungspflichten.

2. Bei behördlichen Vorgaben kann der Auftragnehmer eine alternative Durchführung oder kostenfreie Stornierung anbieten.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

3. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.